Statuten des Medizinisch-technischen Zweigvereins der Österreichischen Gesellschaft für Nuklearmedizin und Molekulare Bildgebung

 

 §1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Medizinisch-technischer Zweigverein der Österreichischen Gesellschaft für Nuklearmedizin und Molekulare Bildgebung“.
  2. Er hat seinen Sitz in Wien.
  3. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
  4. Das Vereinsjahr erstreckt sich auf den Zeitraum zwischen den jährlichen Generalversammlungen.

 §2 Zweck des Vereins

Der Zweigverein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und Pflege der Nuklearmedizin und ihrer Grenzgebiete, sowie die berufsbegleitende Fortbildung für das medizinisch-technische Personal. Dieser Zweck soll durch die Anlehnung an die Statuten des Hauptvereins „Österreichische Gesellschaft für Nuklearmedizin und Molekulare Bildgebung“ (OGNMB) erreicht werden, wobei

  1. die Teilnahme an den wissenschaftlichen Sitzungen des Hauptvereins OGNMB,
  2. Fortbildungsveranstaltungen für das medizinisch-technische Personal in Zusammenarbeit mit dem Hauptverein OGNMB,
  3. die Erörterung standespolitischer Probleme vorgesehen sind.

 §3 Tätigkeiten, die zur Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehen sind

3.1. Ideelle Tätigkeiten: Fortbildungstagungen, Vorträge, Vorführungen, Veranstaltungen, Lehrgänge.

3.2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

 §4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Medizinisch-technischen Zweigvereins der OGNMB gliedern sich in:

4.1. Ordentliche Mitglieder können RadiologietechnologInnen sowie Biomedizinische AnalytikerInnen werden, wenn sie auf dem Gebiet der Nuklearmedizin oder in einem ihrer Grenzgebiete tätig sind. Das Gleiche gilt auch für Medizinisch-technische Fachkräfte, die gemäß den Vorgaben §38 MABG im Bereich der Nuklearmedizin tätig sein dürfen. Ordentliche Mitglieder haben sowohl ein Stimm- als auch ein Wahlrecht.

4.2. Außerordentliche Mitglieder können diplomierte Gesundheits- und Krankenschwestern bzw. diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger sowie chemo-technische Assistenten/innen werden, wenn sie längere Zeit auf dem Gebiet der Nuklearmedizin oder in einem ihrer Grenzgebiete tätig sind. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

4.3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen gewählt werden, die sich für die Interessen des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

4.4. Als fördernde Mitglieder können Personen oder Gesellschaften aufgenommen werden, die den Verein in besonderer Weise unterstützen und fördern wollen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

 §5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können alle unter §4 genannten physischen und juristischen Personen erwerben. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 §6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

6.1. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen; er muss jedoch dem Vorstand schriftlich angezeigt werden und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.

6.2. Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses länger als ein Jahr mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

6.3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand und/oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder an den Vorstand, wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist jedoch binnen 2 Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung in der Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung – die Entscheidung erfolgt mit 2/3 aller abgegebenen gültigen Stimmen – ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft scheidet das Mitglied aus dem Verein aus. Irgendwelche Ansprüche auf das Vereinsvermögen stehen dem ausscheidenden Mitglied nicht zu.

 §7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben das Recht, an allen wissenschaftlichen Sitzungen des Hauptvereins OGNMB teilzunehmen. Des Weiteren haben sie das Recht, an den Fortbildungsveranstaltungen für das medizinisch-technische Personal, die in Zusammenarbeit mit dem Hauptverein OGNMB veranstaltet werden, teilzunehmen. Für Mitglieder gilt der Zahlungsbeleg des jeweiligen Vereinsjahres als Mitgliedskarte.

Den ordentlichen Mitgliedern kommen das Stimmrecht bei der General-versammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.

Mitglieder haben das Recht in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeiten des Vereins und die finanzielle Gebarung informiert zu werden.

Sämtliche Mitglieder haben die Interessen des Medizinisch-technischen Zweigvereins zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereins, sowie die Beschlüsse seiner Organe zu halten. Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Zweigvereins und dessen Hauptvereins Österreichische Gesellschaft für Nuklearmedizin und molekulare Bildgebung (OGNMB) abträglich sein könnte. Des Weiteren haben die Mitglieder die Zusammenarbeit und das Einvernehmen mit dem Hauptverein OGNMB zu fördern.

 §8 Die Generalversammlung

8.1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

8.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat über Beschluss des Vorstandes des Medizinisch-technischen Zweigvereins, sowie über Beschluss des Vorstandes der Hauptvereins OGNMB einberufen zu werden. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn dies von der ordentlichen Generalversammlung des Medizinisch-technischen Zweigvereins oder der Generalversammlung des Hauptvereins OGNMB beschlossen wurde, bzw. von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Medizinisch-technischen Zweigvereins unter Angabe von Gründen beim Medizinisch-technischen Zweigvereins schriftlich beantragt wurde. Eine außerordentliche Generalversammlung ist spätestens 4 Wochen nach dem Beschluss bzw. Begehren einzuberufen.

8.3. Sowohl zu den ordentlichen, wie auch den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

8.4. Anträge zu den Tagesordnungspunkten sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

8.5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

8.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sind nach §7 der Statuten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

8.7. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch der qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Siehe §16.1. der Statuten. Wahlen und Beschlussfassungen können auf Antrag mit Stimmzettel durchgeführt werden.

8.8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in, in dessen/deren Verhinderung der/die erste Vizepräsident/in. Wenn auch dieser/diese verhindert ist übernimmt der/die Sekretär/in den Vorsitz.

 §9 Aufgaben der Generalversammlung

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
  2. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  3. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  4. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
  5. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
  6. Beschlussfassungen über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins,
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 §10 Der Vorstand

10.1.   Der wählbare Vorstand besteht aus

  1. Präsident/in
  2. Erste Vizepräsident/in
  3. Sekretär/in
  4. Kassier/in
    Seitens des Hauptvereins OGNMB ist folgendes (nicht wählbares) Mitglied im Vorstand vertreten:
  5. Präsident/in der OGNMB

10.2.   Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.

10.3.   Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle – bis zur nächsten Generalversammlung – ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Die Funktionsperiode des kooptierten Vorstandsmitglieds währt bis zum Ende der Funktionsperiode des zuvor ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

10.4.   Der Vorstand wird vom/von der Präsidenten/in bzw. dem/der Ersten Vizepräsident/in schriftlich oder mündlich einberufen.

10.5.   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

10.6.   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Präsidenten/in den Ausschlag.

10.7.   Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung der/die Erste Vizepräsident/in. Ist auch diese/r verhindert übernimmt der/die Sekretär/in den Vorsitz.

10.8.   Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (§ 10.2.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (§ 10.9.) oder durch Rücktritt (§ 10.10.).

10.9.   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes seiner/ihrer Funktion entheben.

10.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die

Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes wirksam.

10.11. Der Vorstand hat das Recht zu jedem beliebigem Zeitpunkt und beliebiger Dauer ein Mitglied des Zweigvereins für spezifische Aufgabenbereiche in den Vorstand zu kooptieren; nur für die ihm zugeteilten Aufgabenbereiche erhält dieses Mitglied ein Stimmrecht im Vorstand.

 §11 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Medizinisch-technischen Zweigvereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
  2. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,
  3. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  4. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,
  5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins,
  6. Der Vorstand des Medizinisch-technischen Zweigvereins vertritt die Interessen des Vereins im Beirat des Hauptvereins OGNMB. Dazu nimmt ein Vorstandsmitglied des Medizinisch-technischen Zweigvereins an den Beiratssitzungen des Hauptvereins OGNMB teil.

 §12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

12.1.   Der/die Präsident/in oder dessen/deren Stellvertreter/in vertreten den Verein nach außen.

12.2.    Im Innenverhältnis gilt folgendes:

  1. Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr in Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Der/Die Sekretär/in hat den/die Präsidenten/in bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. Er/Sie übernimmt die Vertretung bei Abwesenheit des/der Präsidenten/in und des/der Ersten Vizepräsident/in.
  3. Der/Die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins zuständig.
  4. Der/Die Erste Vizepräsident/in darf nur tätig werden, wenn der/die Präsident/in verhindert ist; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch aber nicht berührt.

 §13 Die Rechnungsprüfer

13.1.   Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

13.2.   Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

13.3.   Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der §10.2., §10.8., §10.9, §10.10. sinngemäß.

 §14 Das Schiedsgericht

14.1.   In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

14.2.   Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern des Medizinisch-technischen Zweigvereins und einem Mitglied des Hauptvereins OGNMB zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder des Medizinisch-technischen Zweigvereins als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum ordentlichen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Mitglied der OGNMB ist über Antrag des Zweivereinsvorstandes vom Vorstand des Hauptvereins OGNMB zu bestimmen.

14.3.   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 §15 Beziehung des Medizinisch-technischen Zweigvereins zum Hauptverein OGNMB

In Anlehnung an die Statuten des Hauptvereins OGNMB und die Statuten des Medizinisch-technischen Zweigvereins ergibt sich:

Der Hauptverein OGNMB

15.1.   unterstützt die statutengemäße Aktivität des Medizinisch-technischen Zweigvereins durch Entsendung von Referenten zu Fortbildungstagungen, Information über nuklearmedizinische Entwicklungen und die Förderung von Kontakten zwischen den Mitgliedern des Hauptvereins OGNMB und den Mitgliedern des Medizinisch-technischen Zweigvereins,

15.2.   nimmt 1 Vorstandsmitglied des Medizinisch-technischen Zweigvereins in den OGNMB Beirat auf.

15.3.   Der/Die Präsident/in des Hauptvereins OGNMB ist mit Stimmrecht den Vorstandssitzungen des Zweigvereins zuzuziehen.

15.4.   Dieses Vorstandsmitglied hat in den Vorstandssitzungen des Medizinisch-technischen Zweigvereins Vetorecht, wenn es sich um Statutenänderungen handelt.

Der Medizinisch-technische Zweigverein der OGNMB

15.5.   unterstützt den Hauptverein OGNMB in wissenschaftlichen und organisatorischen Belangen der Nuklearmedizin in Österreich,

15.6.   delegiert ein Vorstandsmitglied in den Beirat des Hauptvereins OGNMB,

15.7.   unterstützt die Förderung von Kontakten in Fragen der Fortbildung und der Organisation mit Mitgliedern der OGNMB.

 §16 Die Auflösung des Medizinisch-technischen Zweigvereins

16.1.   Die freiwillige Auflösung des Medizinisch-technischen Zweigvereins oder eine Statutenänderung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der in §8.7. der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.

16.2.   Der letzte Vorstand muss die freiwillige Auflösung

- der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen,

- in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.

 

16.3.   Das Vereinsvermögen würde im Falle einer Auflösung des Medizinisch-technischen Zweigvereins einer Organisation mit gleichen oder ähnlichen Zwecken zufallen.

 §17 Übergangsbestimmung
 

Mit Inkrafttreten dieser Statuten verlängern sich die Funktionsperioden der aktuell gewählten Funktionäre entsprechend der neuen Statuten